Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Ausbildung

- Ausbildungsrichtlinie-

Ziel der Förderung ist gemäß dem spezifischen Ziel f nach VO (EU) 2021/1057, Artikel 4 (1) die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses.

Zuwendungszweck/ Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und Landesmitteln nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: 

- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), §§ 23 und 44 und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach
  dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;

- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§48, 49 und 49a;

- Programm Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen;

- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des
  Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ESF+VO);

- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021mit gemeinsamen Bestimmungen
  für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds
  für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften
  für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument
  für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (AllgVO);

- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 in der Fassung vom 23. Juli 2021 zur Feststellung
  der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages
  über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO).

Gegenstand der Förderung

Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge (LG)

Gefördert werden die Organisation und Durchführung überbetrieblicher Lehrgänge zur Ergänzung notwendiger Inhalte der betrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen gemäß § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Handwerksordnung (HwO), die in Unternehmen und in Bildungseinrichtungen stattfinden können.

Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk (UELU)

Gefördert werden:

- anerkannte Lehrgänge im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr)

sowie Lehrgänge in der Fachstufe (2. – 4. Ausbildungsjahr); 

- anerkannte Lehrgänge der Stufenausbildung (ST) in Bauberufen, in Anlehnung an die „Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in der jeweils geltenden Fassung, für Auszubildende, deren Ausbildungsverträge nach § 28 HwO in der Lehrlingsrolle einer Thüringer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.

Unterbringung der Teilnehmenden

Gefördert wird die Unterbringung der Teilnehmenden im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen nach Überbetriebliche Ergänzungslehrgänge (LG) und Überbetriebliche Lehrunterweisungen im Handwerk (UELU).